Laut Robert-Koch-Institut muss eine Durchseuchung von 50-70 % der Bevölkerung erfolgen, bevor die Viruserkrankung Covid-19 nachhaltig abklingen kann. Das Ziel der gegenwärtigen Maßnahmen von Bund und Ländern, u.a. das Verhängen von Kontaktverboten und Ausgangsbeschränkungen, besteht also nicht darin, die Neuinfektionen auf null zu reduzieren, sondern Zeit zu gewinnen, um einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems vorzubeugen.

Mittelfristig müssen jedoch nach sorgfältiger Abwägung Entscheidungen getroffen werden, die sowohl das gesundheitliche Wohl der Bevölkerung, insbesondere der besonders gefährdeten Risikogruppen, im Blick hat, als auch die stufenweise Rückkehr zu einem gesunden Sozial- und Wirtschaftsleben ermöglicht. Es muss dringend verhindert werden, dass die sozioökonomischen Verwerfungen infolge der Pandemie durch einen überstrapazierten Shutdown nicht letztlich schwerer wiegen, als die unmittelbaren gesundheitlichen Auswirkungen durch Covid-19.

Dabei nimmt die Frage, wie eine Rückkehr zum schulischen „Normalbetrieb“ gestaltet werden kann, eine herausragende Stellung ein. Das gegenwärtig praktizierte „Home Schooling“ mittels Nutzung digitaler Lehr-Lern-Materialien ist als Übergangsmaßnahme zwar geeignet, kann aber weder die Lehrer-Schüler-Beziehung auf Dauer ersetzen, noch das Auftreten nachhaltiger Kompetenz- und Wissensdefizite verhindern.

Daher tritt die AfD-Fraktion im Brandenburger Landtag für eine bedachte, schrittweise Öffnung der Schulen ein.

Dies erscheint auch aus psychologischer Sicht ratsam: Die gegenwärtige Ausnahmesituation ist gerade für Familien mit außerordentlichen Belastungen verbunden. Viele Eltern bangen derzeit um ihre berufliche und finanzielle Existenz. Die damit verbundenen Sorgen und Ängste bleiben den Kindern und Jugendlichen nicht verborgen und übertragen sich vielfach. Umso wichtiger ist es, ihnen auch außerhalb ihres familiären Umfelds die Chance einzuräumen, diese Ängste und Sorgen mündlich und schriftlich emotional verarbeiten zu können.

Die nachfolgenden Punkte sind Vorschläge, keine Forderungen. Wir laden alle im Landtag vertretenen Parteien dazu ein, sich mit diesen eingehend auseinanderzusetzen und ihre Ideen zum Wohle der Schüler, Lehrer und Eltern ebenfalls einzubringen.

  1. 1. Stufenweise Rückkehr zum geordneten Schulbetrieb:
    Der Wiedereinstieg in den geordneten Schulbetrieb erfolgt stufenweise ab dem 2. Mai d.J. an folgenden Wochentagen und mit folgendem Stundenvolumen:
    Wochentage und Stundenvolumen: Beginnend mit dem 2. Mai d.J. erfolgt die Notbeschulung
    (1)    montags, mittwochs und freitags für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 an Grundschulen sowie 7 bis 9 an weiterführenden Schulen mit einem Stundenvolumen von jeweils sechs Stunden pro Schultag;
    (2)    dienstags, donnerstags und samstags für die Jahrgangsstufen 4 bis 6 an Grundschulen sowie 10 und 11 (bzw. Klasse 12 an Gesamtschulen mit GOST) mit einem Stundenvolumen von jeweils sechs Stunden pro Schultag.

    Dabei ist in Grundschulen der Unterricht schwerpunktmäßig in den Hauptfächern Deutsch und Mathematik sicherzustellen. Gerade in den Jahrgängen der Grundschule sowie der Sekundarstufe I an weiterführenden Schulen sollten Aktivitäten außerhalb des Schulgebäudes auf dem Schulgelände, z.B. für sportliche Aktivitäten oder die Pflege des Schulgartens, genutzt werden.

Dabei ist die Einhaltung des Abstandsgebots sicherzustellen. In der Jahrgangstufe 11 (und an Gesamtschulen mit GOST: Stufe 12) sind die Unterrichtsinhalte ebenfalls an den Hauptfächern auszurichten bzw. an den Prüfungsschwerpunkten für das schriftliche Abitur 2021.

Ausnahme: Ausgenommen von der Notbeschulung sind all jene Schüler, die aufgrund von Vor- oder Langzeiterkrankungen zu Risikogruppen gemäß Robert-Koch-Institut (RKI) gehören.

 2.    Räumliche Trennung und Teilung der Lerngruppen: Die derzeit freien räumlichen Kapazitäten in den Stammschulen sind derart zu nutzen, dass der derzeit empfohlene Mindestabstand von 2,0 Metern stets gewährleistet ist. Dabei sind die bestehenden Lerngruppen zu halbieren und in getrennten Räumen von je einem Lehrer unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Sozialform (siehe Punkt 5) zu unterrichten.

 3.    Hygienebedingungen: Zur Gewährleistung hinreichender Hygienebedingungen sowie zur Reduzierung des Infektionsrisikos sind Desinfektionsmittelspender in ausreichender Anzahl an strategisch günstigen Orten im Schulgebäude bzw. auf dem Schulgelände bereitzustellen, so in den jeweiligen Unterrichtsräumen, an den Schulein- und -ausgängen sowie in den Waschräumen; desgleichen sind Atemschutzmasken in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.

 4.    Beschulung in anderen Gebäuden: Es ist ferner zu gewährleisten, dass für die Beschulung in Übereinstimmung mit § 103 Absatz 3 BbgSchulG bei Bedarf auch anderweitige Gebäude (Räumlichkeiten in weiterführenden Schulen, Pfarr- und Gemeindehäusern etc.) genutzt werden können, so der Anfahrts- bzw. Schulweg gefahrlos und rasch erfolgen kann.
Bevorzugte Sozialform im Unterricht: Zur Kontaktreduzierung und Minimierung des Ansteckungsrisikos ist auf Partner- und Gruppenarbeit zugunsten des Frontalunterrichts zu verzichten.

  1. 5.    Unterrichtsinhalte:Es ist sicherzustellen, dass die jeweils im Rahmenlehrplan verankerten produktiven und rezeptiven Fähig- und Fertigkeiten geschult werden. Insbesondere in den Grundschuljahrgangsstufen 1 bis 4 ist der Schwerpunkt auf die Vermittlung und das sichere Beherrschen der grundlegenden Kulturtechniken (Lesen, Schreiben, Rechnen) zu legen.

Abweichungen vom vorgegebenen inhaltlichen Unterrichtsgegenstand sind hingegen ausdrücklich erlaubt: Die Inhalte sollten sich an den Bedürfnissen der Schüler orientieren sowie an der derzeitig durch Covid-19 entstandenen Situation ausgerichtet und durch einen unmittelbaren Lebensweltbezug derart angelegt sein, dass gerade den Grundschülern die Möglichkeit gegeben wird, die gegenwärtige Situation auf kreativem Wege auch psychologisch verarbeiten zu können.

So könnten die im Rahmenlehrplan Deutsch für die Jahrgangsstufen 1-10 ausgewiesenen Kompetenzen z.B. im Bereich „Schreiben“ dazu genutzt werden, Tagebucheinträge, Briefe an Großeltern oder Mitglieder der Risikogruppe in der eigenen Familie bzw. des Wohnortes zu verfassen oder die kreative Verarbeitung in Form selbst verfasster Gedichte u.ä. zu ermöglichen.

 6.    Rahmenlehrpläne und schulinterne Curricula: Die Fachkonferenzen aller Schulformen entscheiden in eigener Verantwortung über eine inhaltliche Entschlackung und Straffung der offiziellen Rahmenlehrpläne und schulinternen Curricula. Dabei ist sicherzustellen, dass der Schwerpunkt auf den Erwerb und das sichere Beherrschen grundlegender Kulturtechniken bzw. – an weiterführenden Schulen – der Schulung fachlicher Kompetenzen und Wissensvermittlung gelegt wird. Ziel muss es sein, den Unterricht anhand klarer Kompetenzen und scharf umrissener Wissensbestände auszurichten, deren Umfang und Vermittlung in den kommenden Monaten bis zum Schuljahresende bewerkstelligt werden kann.

 7.    Lehrer und Referendare: Es ist beim Einsatz der Lehrer in den entsprechenden Jahrgangsstufen unbedingt darauf zu achten, dass es sich dabei nicht um Mitglieder der Covid-19-Risikogruppen handelt. Wo immer es notwendig und angemessen erscheint, sollen ebenfalls Referendare herangezogen werden. In Abstimmung mit ihren Mentoren können diese im Unterricht unterstützen und ggf. Lehrer, die der Risikogruppe zuzuordnen sind, vertreten. Die Dauer ihrer unmittelbaren Tätigkeit in der Schule soll ihnen dabei auf die Gesamtzeit des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden.

 8.    Benotung: Solange die Einstellung des geregelten Schulbetriebs in Kraft ist, wird auf eine Benotung von Schülerleistungen, die im Rahmen des Fernunterrichts erbracht werden, verzichtet, da die Vergleichbarkeit und Transparenz nicht gewährleistet werden kann.
Mit der schrittweisen Rückkehr zum regulären Schulbetrieb steht allerdings dem Erbringen von Leistungsnachweisen – wenn auch in reduzierter Zahl – nichts im Weg. Über die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise entscheidet die Fachkonferenz.
Schüler, die aufgrund von Vor- oder Langzeiterkrankungen zur Risikogruppe gezählt werden und weiterhin am Fernunterricht teilnehmen, werden nicht benotet.

 9.    Erstellung der Zeugnisse: Die Berechnung der Ganzjahresnoten sowie die Erstellung der Zeugnisse erfolgt auf Grundlage des Halbjahreszeugnisses sowie der bis zum Zeitpunkt der Einstellung des geordneten Schulbetriebs im März erbrachten Leistungen für all jene Schüler, die wegen ihrer Zugehörigkeit zur Risikogruppe auch weiterhin durch Fernunterricht beschult werden.

Mit der schrittweisen Rückkehr zum regulären Schulbetrieb (ausgenommen jene Schüler, die zu Risikogruppen zählen) steht allerdings dem Erbringen von Leistungsnachweisen – wenn auch in reduzierter Zahl – nichts im Weg. Über die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise entscheidet die Fachkonferenz.


  1. 10.    Versetzungen: Die Versetzung von Schülern hat unter Anwendung großzügiger Regelungen zu erfolgen. Die Entscheidung zur Versetzung der Schüler in die nächst höhere Jahrgangsstufe trifft der Klassen- bzw. Kurslehrer in Absprache mit den übrigen Fach- und Kurslehrern. Die Versetzungsentscheidung hat sich stets am Wohl der Schüler zu orientieren. Dabei sind die Eltern durch die jeweiligen Klassenlehrer bzw. Kursleiter umfassend zu beraten. Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe auf freiwilliger Basis sollte grundsätzlich ermöglicht werden, wenn anhand des Halbjahreszeugnisses absehbar ist, dass bei einer Versetzung bereits gegenwärtig vorhandene Wissenslücken nicht geschlossen werden können.

    11.    Dezentrale Prüfungen ermöglichen: Sollte es wider Erwarten innerhalb der nächsten zwei Wochen zu einem massiven Anstieg an Neuinfektionen kommen, muss es den Schulen ermöglicht werden, abweichend von den Vorgaben betreffend die Durchführung zentraler Prüfungen, dezentrale Prüfungen zu erstellen. Dies würde den Schulen gestatten, eigene Termine festzusetzen bzw. zeitliche Verschiebungen vorzunehmen und die Prüfungsinhalte an den jeweiligen Wissensstand der Schüler auszurichten.

     12.    Vorhandensein und Nutzung digitaler Endgeräte im Fernunterricht: Es ist schnellstmöglich in Erfahrung zu bringen, in welcher Familie schulpflichtige Kinder über kein eigenes digitales Endgerät (vorzugsweise Laptop) verfügen und damit am Fernunterricht nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen können. Es ist anschließend sicherzustellen, dass alle Schüler auf einen funktionsfähigen Laptop Zugriff haben. Das betrifft insbesondere jene Kinder und Jugendliche, die aufgrund von Langzeit- oder Vorerkrankungen besonders gefährdet sind und daher auch weiterhin am Fernunterricht teilnehmen müssen. Um den Zugang zum Internet und die Nutzung digitaler Lernmaterialien zu garantieren, sind schuleigene Geräte schnellstmöglich und unkompliziert als Leihgabe zur Verfügung zu stellen. Sollten schuleigene Laptops nicht in ausreichender Stückzahl zur Verfügung stehen, sind diese seitens des Landes bereitzustellen.

14.04.2020