AfD-Fraktion Brandenburg: Urteil kommt vier Jahre zu spät!


Potsdam, 27.11.2025 Der Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. November 2025 wurde heute dem Hauptausschuss zur Verfügung gestellt. Gegenstand des Verfahrens war eine abstrakte Normenkontrolle, die die damals 23 Mitglieder unserer Fraktion gemeinsam mit Prof. Elicker gegen die Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 6. März 2021 angestrengt hatten. Überprüft wurde § 8 der Verordnung, der weitreichende Kontakt- und Zugangsbeschränkungen für den Einzelhandel vorsah, einschließlich Maskenpflicht, Kontaktdatenerfassung, Abstandsgeboten und weiterer Pflichten. Das Gericht hat den Antrag als zulässig erachtet und festgestellt, dass § 8 verfassungswidrig und nichtig ist.

Nach den Ausführungen des Gerichts stellten die vorgesehenen Maßnahmen erhebliche Eingriffe in Grundrechte dar, insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Berufsfreiheit der betroffenen Gewerbetreibenden. Für diese Eingriffe fehlte es an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die herangezogenen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (§ 28 und § 28a IfSG) genügten den Anforderungen des Landesverfassungsrechts nicht.

Zudem erfüllte die Verordnung nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Die Landesregierung hatte im März 2021 weder die tatsächliche Gefahrenlage noch die epidemiologische Situation ausreichend dargelegt. Eine belastbare Abwägung zwischen der Intensität der Grundrechtseingriffe und dem angestrebten Schutzgut war nicht erkennbar. Darüber hinaus rügte das Gericht sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen verschiedener Handelsbranchen. Die festgestellte Nichtigkeit umfasst auch die bußgeldbewehrte Bezugnahme in § 25 Nr. 4 der Verordnung, soweit diese auf den nichtigen § 8 verweist.

Dazu der Vorsitzende der AfD-Fraktion Brandenburg, Dr. Christoph Berndt: „Das Verfassungsgericht kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Regelung sowohl mangels gesetzlicher Grundlage als auch mangels verfassungsrechtlicher Rechtfertigung nicht mit der Landesverfassung vereinbar ist. Es bleibt anzumerken, dass eine entsprechende Entscheidung im Eilverfahren bereits im Jahr 2021 erhebliche Rechtsklarheit geschaffen hätte. Es ist nun höchste Zeit, endlich alle in Zusammenhang mit sogenannten ‚Masken-Verstößen‘ stehenden Bußgelder zu annullieren und die Corona-Maßnahmen der Regierung umfassend und ohne falsche Denkverbote und politische Tabus aufzuarbeiten!“